Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 1995
§ 12
§ 12 – Aufrechnung
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte.
Kurz erklärt
- § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch regelt die Aufrechnung von Kindergeldansprüchen.
- Es betrifft die Erstattung von Kindergeld und Kinderzuschlag.
- Die Regelung gilt für Ansprüche, die in einer Haushaltsgemeinschaft bestehen.
- Es geht um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag.
- Die Regelung bezieht sich auf ein Kind, das bei beiden Parteien berücksichtigt werden kann.